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Satzung

der „DEUTSCH-ITALIENISCHEN GESELLSCHAFT BAYREUTH“

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Deutsch-Italienische Gesellschaft Bayreuth“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bayreuth.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der deutsch-italienischen Verständigung durch Pflege der Beziehungen mit und der Kenntnis von Italien auf kulturellem, sozialem, politischem und wirtschaftlichem Gebiet sowie der italienischen Sprache.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigene wirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Zur Umsetzung dieser Ziele veranstaltet der Verein Zusammenkünfte, Vorträge und Diskussionen und führt sonstige zweckdienliche Veranstaltungen durch.

§ 3  Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus
    • ordentlichen Mitgliedern,
    • fördernden Mitgliedern,
    • Ehrenmitgliedern.
  2. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag. Über den Aufnahmeantrag der ordentlichen und fördernden Mitglieder entscheidet der Vorstand.
  3. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder können Vereinsmitglieder, die sich um den Vereinszweck, sowie sonstige Personen, die sich um die deutsch-italienische Verständigung besonders verdient gemacht haben, werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Tod,
    • durch Austritt,
    • durch Ausschluß aus dem Verein.
      Seinen Austritt kann ein Mitglied nur schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklären.
  5. Der Ausschluß eines Mitglieds kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung erfolgen, wenn es gegen die Interessen des Vereins zuwider handelt oder mit der Zahlung des Mitgliedbeitrags mehr als zwei Jahre im Rückstand ist. Dem betroffenen Mitglied soll vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschließungsbeschluß mit den Ausschließungsgründen ist dem Ausgeschlossenen schriftlich durch Zustellungsnachweis bekannt zu geben.

§ 4  Beitrag

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres fällig.

Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5  Organe

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung.

§ 6  Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vor-sitzenden, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter. Er wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende. Alle drei Vorstandsmitglieder sind je für sich allein vertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende darf von seiner Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des 1. Vor-sitzenden Gebrauch machen, der 3. Vorsitzende nur bei Verhinderung der beiden anderen Vorsitzenden. Der 1. und 2. Vorsitzende brauchen den Fall ihrer Verhinderung nicht nachzuweisen.
  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  4. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Sitzungen, zu denen seine Mitglieder vom 1., bei dessen Verhinderung vom 2., bei beider Verhinderung vom 3. Vorsitzenden, möglichst mit mindestens einwöchiger Frist schriftlich, mündlich oder telefonisch einberufen werden.
    Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 7  Die Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Sie hat folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
    2. Entgegennahme der Berichte des Kassiers und der Rechnungsprüfer über die Jahresrechnung sowie Entlastung des Vorstands,
    3. Wahl des Vorstands,
    4. Beschlussfassung über die Mitgliederbeiträge,
    5. Wahl der zwei Rechnungsprüfer,
    6. Beschlußfassung über etwaige Satzungsänderungen,
    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    8. Beschlußfassung über etwaige Anträge (ein Antrag muss dem Vorstand spätestens acht Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung zugegangen sein; wird jedoch ein  Antrag erst in der Mitgliederversammlung gestellt, so kann er erst behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung seine Zulassung beschlossen hat).
  2. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder durch Bekanntgabe in der örtlichen Tageszeitung spätestens drei Wochen vor dem Tag ihres Zusammentritts unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
  3. Die Leitung der Versammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung dem 2. Vorsitzenden, bei beider Verhinderung dem 3. Vorsitzenden.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen
    1. auf Beschluß des Vorstands,
    2. auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder.
      Die Einberufung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens einen Monat nach Eingang des Antrages beim 1. Vorsitzenden schriftlich oder durch Bekanntgabe in der öffentlichen Tageszeitung und spätestens eine Woche vor dieser Versammlung zu erfolgen.
  5. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung aufgrund schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Abberufung eines Vorstandsmitgliedes oder über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteilen der stimmberechtigten, anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder.

§ 8  Abstimmungsmodus und Beurkundung der Beschlüsse

  1. Vorstand und Mitgliederversammlung beschließen, soweit nicht besondere Bestimmungen bestehen, mit einfacher Mehrheit der erschienenen oder ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der anwesende zuständige Leiter des betreffenden Vereinsorgans.
  2. Die vom Vorstand und von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen; diese erhalten je eine Ausfertigung der Niederschrift zur Verwahrung.

§ 9  Schlußbestimmung

Den Mitgliedern des Vereins dürfen bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei dessen Auflösung

keinerlei Leistungen zufallen.

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Beschlossen von der Mitgliederversammlung in Bayreuth

am 31. Januar 1992

Geändert von der Mitgliederversammlung in Bayreuth

am 26.03.2004

Geändert von der Mitgliederversammlung in Bayreuth

am 16.03.2011